Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/14#abs-1 (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/14#abs-2 (2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/14#abs-3 (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
Wird zitiert von 677 Entscheidungen zu § 14 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 U 4406/18
- BSG, 17.03.2005 – B 3 KR 9/04 RZitiert von 10
- BSG, 29.04.1999 – B 3 P 7/98 RSoziale Pflegeversicherung: Voraussetzungen der Pflegestufe III bei Kindern; Berücksichtigung von Hilfen beim Gehen und nächtlichen Beruhigungsmaßnahmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BSG, 27.08.1998 – B 10 KR 4/97 RZitiert von 13
- LSG NRW, 21.11.2023 – L 15 U 97/21
- LSG NRW, 13.02.2002 – L 10 P 87/99
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.08.2026 – 25 K 3878/24Pflegewohngeld: Berücksichtigung von Barvermögen mit ungeklärtem Verbleib Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 28.07.2026 – 25 K 5770/24Pflegewohngeld; Zurechnung von Barvermögen ungeklärten Verbleibs zum einzusetzenden Vermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 06.05.2026 – 7 C 2.25Einrichtungsbezogener Schutz von Pflegeanstalten nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA LärmZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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